Neues Salzburger Wettengesetz: Mehr Schutz, strenge Regeln, hohe Strafen!
Diese Woche beschließen wir im Salzburger Landtag endlich das neue Wettengesetz. Der Fokus liegt dabei auf dem Jugendschutz und dem Schutz vor Spielsucht. Das neue Gesetz, das im Ressort von LH-Stv. Astrid Rössler erarbeitet wurde, löst das veraltete Buchmacher- und Totalisateure-Gesetz aus dem Jahr 1994 ab. Es bringt zahlreiche Verschärfungen für die Wettbranche mit sich. Denn bisher war der Betrieb von Wettbüros (technisch: das Vermitteln von Wetten) ein sogenanntes „freies“, also unreguliertes Gewerbe. Ein solches kann jeder und jede ohne Voraussetzungen ausüben. Ohne besondere Ausbildung, ohne Berücksichtigung von begangenen Straftaten und ohne, dass dies der Landesregierung bekannt gegeben werden muss. Das alles ist besonders im Hinblick auf den Jugend-und SpielerInnenschutz inakzeptabel!
Spielsuchtkonzept ist Bewilligungsvoraussetzung
In Zukunft gibt es daher strenge Kriterien, es braucht eine Zuverlässigkeitsprüfung und finanzielle Sicherheiten (Bankgarantie über mind. 100.000€), die für das Betreiben eines Wettbüros Voraussetzung sind. Die Erarbeitung eines Spielsuchtkonzepts ist Bewilligungsvoraussetzung. Das Personal muss zudem regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht und von verdächtigen Transaktionen teilnehmen. Die Bewilligung wird zuerst auf zwei Jahre befristet, danach um jeweils fünf Jahre verlängert.
Verbot von Live-Wetten
In Zukunft dürfen Wettterminals nur mehr mit einer personalisierten WettkundInnenkarte bedient werden. Eine solche darf nur an Volljährige gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises ausgegeben werden. Um der Spielsucht vorzubeugen ist im neuen Gesetz ein explizites Verbot von Live-Wetten auf Ereignisse wie Einwurf, Gelbe Karte und dergleichen festgeschrieben. Damit wird sichergestellt, dass hochfrequentes Spielen wie bei Glücksspielautomaten bei Wett-Terminals nicht möglich ist. Denn bei solchen hochfrequenten Spielen ist die Suchtgefahr besonders hoch!
Lizenzentzug beim zweiten Gesetzesverstoß!
Um die Einhaltung der Maßnahmen kontrollieren zu können, unterliegen die Wettbüros künftig strengen Auflagen und Strafen: Unter anderem wird durch das neue Gesetz gewährleistet, dass die Kontrollorgane jedenfalls Zugang zu den Wettlokalen erhalten. Wird die Behörde nicht eingelassen, darf nun auch mit Zwangsgewalt vorgegangen werden. Ein einmaliger Verstoß gegen das Gesetz zieht eine Geldstrafe von mindestens 5.000 Euro nach sich. Beim zweiten Verstoß wird dem Wettanbieter die Lizenz entzogen!
Kein illegales Glücksspiel unter dem Deckmantel der Sportwette
In Zukunft wird es daher äußerst schwierig, illegale Glücksspielautomaten unter dem Deckmantel eines Wettcafés zu betreiben. Der Name des Betreibers/der Betreiberin bzw. des Unternehmens ist am Eingang gut sichtbar anzubringen, ebenso die Öffnungszeiten. Während dieser Öffnungszeiten ist das Lokal für die Behörden zugänglich zu halten. Bei Kontrollen haben die Behörden in Zukunft volles Zugriffsrecht auf Soft- und Hardware und können so überprüfen, ob auch illegale Wetten oder Glücksspiel angeboten wird.
Selbst- und Fremdsperre für RisikospielerInnen
Auch der Schutz der Wettkundinnen und -kunden wird durch das neue Gesetz stark verbessert: Die Unternehmen müssen zukünftig ein elektronisches Wettbuch über alle abgeschlossenen Wetten führen. Außerdem wird es bei problematischem Spielverhalten die Möglichkeit einer Selbstsperre geben. Besteht die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums der Wettkunden, so sind die Unternehmen zu einer Fremdsperre verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Selbst- oder Fremdsperre haften zukünftig die Wettanbieter. Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre für die Behörden gespeichert werden.
Wir haben uns sehr genau überlegt, welche Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen und Wettkunden sinnvoll und effektiv sind und uns auf weitreichende Maßnahmen, hohe Strafen und einen strengen Vollzug geeinigt.
Hier die wichtigsten Eckdaten des neuen Wettunternehmergesetzes
- Voraussetzung zur Eröffnung eines Wettbüros ist zukünftig die Erlangung einer behördlichen Bewilligung als WettunternehmerIn.
- Um diese Bewilligung zu erhalten bedarf es einer Zuverlässigkeitsprüfung, einer Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Kreditrahmenbestätigung von 100.000€ für Wettvermittler und 300.000€ für Buchmacher), eines Spielschutzkonzeptes sowie eines Wettreglements.
- Ausschlussgründe für die Erteilung einer Bewilligung sind gerichtliche Freiheitsstrafen über 3 Monate oder 180 Tagessätze, Geldwäscheverurteilungen bzw. ein zweimaliger Verstoß gegen jugendschutz-, glücksspiel-, oder wettrechtliche Bestimmungen.
- Die Bewilligung wird zunächst auf zwei Jahre befristet vergeben und muss danach alle fünf Jahre erneuert werden.
- Das neue Gesetzt sieht strengere Strafbestimmungen vor. Unter anderem kommt es beim zweiten Gesetzesverstoß zum Entzug der Betriebs-Bewilligung kommen. Bei Verstößen gegen das Wettunternehmergesetz beträgt das Strafmaß mindestens 5.000€ (bis zu 25.000€). Auch bestimmte finanzrechtliche Vergehen schließen die Zuverlässigkeit des Wettunternehmers aus. Die erneute Erteilung einer Bewilligung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Die Einführung der personenbezogenen Wettkundenkarte stellt eine deutliche Stärkung des Jugendschutzes dar: Wettterminals können nur noch mit dieser Karte in Betrieb genommen werden. Neben der Alterskontrolle erhalten die WettkundInnen damit auch einen verbesserten Überblick über ihre getätigten Wetteinsätze.
- Um die Wettkundinnen und -kunden besser zu schützen, wird es durch die personalisierte Wettkundenkarte zukünftig die Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre geben.
- Des Weiteren sieht das Gesetz ein Verbot der Live-Wetten vor, da solche Wetten Ähnlichkeiten mit dem Glücksspiel aufweisen. So werden etwa bei Fußballspielen Wetten auf den nächsten Elfmeter, Korner, Einwurf usw. verboten.
- Mit dem Verbot von Wetten auf (Sport-) Veranstaltungen, an denen hauptsächlich Amateure oder Jugendliche teilnehmen, werden konkrete Maßnahmen gegen Wettbetrug und gesetzt.
- Um illegalen Aktivitäten in Wettbüros Einhalt zu gebieten, muss der Behörde jederzeit Zutritt gewährt werden, den sie sich im Fall der Weigerung auch mit Zwangsgewalt verschaffen darf. Zudem erfüllt die Weigerung einen Straftatbestand, der mit einer Geldbuße sanktioniert wird.
- Zukünftig muss im Unternehmen ein elektronisches Wettbuch führen, das von den Behörden fünf Jahre lang eingesehen werden darf.
- Die Betriebszeiten werden auf 6 bis 24 Uhr begrenzt, da nach Mitternacht ohnehin keine Spiele bzw. Sportveranstaltungen stattfinden. Ausnahmen wird es nur bei sportlichen Großereignissen geben, die auf Grund der Zeitverschiebung später übertragen werden.
Das Salzburger Wettunternehmergesetz (S.WuG) tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.